Nach Praxis des Bundesgerichts sind regelmässige Benützerinnen und Benützer eines von einem Strassenprojekt betroffenen Strassenabschnitts nur legitimiert, wenn glaubhaft erscheint, dass das Projekt für sie unter Würdigung der gesamten Umstände Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat. Dabei genügt es, wenn die Strassenbenützerinnen und -benützer als Folge des umstrittenen Strassenprojekts für die Zu- und Wegfahrt zu und von ihren Liegenschaften bei hohem Verkehrsaufkommen gegenüber heute gewisse Verzögerungen in Kauf nehmen müssen.12