Fraglich ist allerdings, ob die Miete eines Parkplatzes genügt, um eine besondere Beziehungsnähe des Beschwerdeführers 1 zu bejahen. Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, er fahre oft mehrmals pro Tag via K.________strasse in die L.________strasse, um in die Einfahrt des Parkhauses zu gelangen, ist Folgendes festzuhalten: Nach Praxis des Bundesgerichts sind regelmässige Benützerinnen und Benützer eines von einem Strassenprojekt betroffenen Strassenabschnitts nur legitimiert, wenn glaubhaft erscheint, dass das Projekt für sie unter Würdigung der gesamten Umstände Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat.