b) Zur Beschwerde befugt sind unter anderem die Einsprecherinnen und Einsprecher (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführer haben sich als Einsprecher am Baubewilligungsverfahren beteiligt. Die Vorinstanz hat die Einsprachebefugnis des Beschwerdeführers 1 anerkannt und diejenige des Beschwerdeführers 2 offengelassen. Die BVD prüft die Legitimation von Amtes wegen. Dabei genügt es nicht, dass die Vorinstanz die Legitimation anerkannt und die Beschwerdeführenden zum Verfahren zugelassen hat (sog. formelle Beschwer).