Eventuell sei der Gesamtentscheid aufzuheben und das nachträgliche Baugesuch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, die Wirkungsziele gemäss Strassengesetz seien verletzt, eine kantonale Versorgungsroute werde eingeschränkt, die Strassenquerung werde für behinderte und ältere Personen erschwert und das Verhältnismässigkeitsprinzip werde verletzt.