Diese hob mit Entscheid vom 21. November 20191 die Abschreibungsverfügung des Regierungsstatthalteramtes Bern- Mittelland vom 28. Juni 2019 und das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland bis zum Zeitpunkt des Eingangs der baupolizeilichen Anzeige von Amtes wegen auf. Sie überwies die Anzeige des Beschwerdeführers 1 zuständigkeitshalber an das Bauinspektorat der Stadt Bern zur Durchführung des Baupolizeiverfahrens.