Baubewilligungspflicht bestehe. Das aufsichtsrechtliche Verfahren werde als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Dagegen reichte der Beschwerdeführer 1 am 31. Juli 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD), ein. Diese hob mit Entscheid vom 21. November 20191 die Abschreibungsverfügung des Regierungsstatthalteramtes Bern- Mittelland vom 28. Juni 2019 und das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland bis zum Zeitpunkt des Eingangs der baupolizeilichen Anzeige von Amtes wegen auf.