Die Parteikostenentschädigung des Beschwerdegegners wird daher pauschal auf CHF 5500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Entsprechend der Verteilung der Verfahrenskosten haben die Beschwerdeführenden dem Beschwerdegegner jeweils die Hälfte der Parteikosten, ausmachend je CHF 2750.00, zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 haften für den auf sie entfallenden Anteil solidarisch (Art. 106 VRPG). 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 24 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV;