Auf Grund der Vereinigung der Verfahren hat der Beschwerdegegner nur in einer Rechtsschrift zu den Beschwerden Stellung nehmen müssen. Die umstrittenen Rechtsfragen bezogen sich auf die (Baustellen-)Erschliessung, weshalb die Schwierigkeit des Prozesses ebenfalls als unterdurchschnittlich gewertet wird. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund CHF 4 300 000.– rechtfertigt sich die Bedeutung der Streitsache wie vom Beschwerdegegner eingestuft als durchschnittlich zu werten. Die Auslagen sind betreffend Kopierkosten nicht nachvollziehbar. Die Parteikostenentschädigung des Beschwerdegegners wird daher pauschal auf CHF 5500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.