Das Bauvorhaben wird gegenüber der heutigen Situation nicht zu einer «wesentlichen Mehrbelastung» führen. Indem der Beschwerdegegner auf seinem Baugrundstück genügend Platz für Wendemanöver eingeplant hat, werden die Autos ohne Rückwärts-Manöver über die Wegparzelle Köniz-Grundbuchblatt Nr. L.________ auf den O.________weg einbiegen können. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers 1 betreffend die Verkehrssicherheit sind somit unbegründet. Die Erschliessung ist auch zukünftig sichergestellt. 21 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 22 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 7/8 N 10.