Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass er als Miteigentümer die private Wegparzelle Köniz- Grundbuchblatt Nr. L.________ für Zu- und Wegfahrten benützen könne und darauf bloss ein Stationierungsverbot liege. Im Baubewilligungsverfahren könne keine Anpassung eines allfälligen Dienstbarkeitsvertrags verlangt werden, weil es sich um eine zivilrechtliche Frage handle. Wolle der Beschwerdeführer 1 einen Dienstbarkeitsvertrag anpassen, müsse er auf alle Miteigentümer zugehen oder gegen alle Klagen. Im Übrigen würden die Bewohner der Neubauten auf dem Parkplatz seines Grundstücks Köniz-Grundbuchblatt Nr. P.________ wenden können und müssten nicht rückwärts einmünden.