6/10 BVD 110/2020/192 angefochtenen Gesamtbauentscheids. Da die zuständige Fachbehörde sich bereits zur Frage der Baustellenerschliessung via Könizbergwald geäussert hat, erübrigen sich weitere Abklärungen wie der von den Beschwerdeführenden beantragte Mitbericht des Amts für Wald und Naturgefahren. Es liegen demnach auch keine Verfahrensmängel vor, wie die Beschwerdeführenden 2 und 3 in ihrer Beschwerde geltend gemacht haben. 3. Definitive Erschliessung