Da eine genügende Erschliessung vorliegt, ist der Beschwerdeführer nicht auf eine Baustellenerschliessung via Könizbergwald angewiesen. Es liegen auch keine Ausnahmegründe zur Rodung oder vorübergehenden Zweckentfremdung von Wald vor (Art. 19 Abs. 2 KWaG18 i.V.m. Art. 4 und 5 Abs. 2 WaG19) vor. Somit ist eine Baustellenerschliessung via Könizbergwald nicht möglich. Der Beschwerdegegner hat diese Variante im Vorfeld abgeklärt. Die Möglichkeit einer Baustellenerschliessung via Könizbergwald wurde mit der Waldabteilung Mittelland (Amt für Wald und Naturgefahren des Kantons Bern) vor Ort besprochen, jedoch hat diese die Bewilligungsfähigkeit verneint.