f) Soweit die Beschwerdeführenden die Ansicht vertreten, die Baustellenerschliessung habe via Könizbergwald zu erfolgen, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Bestehen verschiedene Optionen für den Baustellenverkehr, besteht keine öffentlich-rechtliche Grundlage, um der Bauherrschaft vorzuschreiben, welche Option sie wählt. Wie vorstehend dargelegt, besteht eine genügende Erschliessung über die Gemeindestrasse und die private Wegparzelle Köniz- Grundbuchblatt Nr. L.________. Da eine genügende Erschliessung vorliegt, ist der Beschwerdeführer nicht auf eine Baustellenerschliessung via Könizbergwald angewiesen.