nur mit Fahrzeugen der Kategorie 3.5 t als möglich angegeben wird. Der Beschwerdegegner hat nachvollziehbar erläutert, dass die Wahl von Fahrzeugen der Kategorie 3.5 t durch die engen Platzverhältnisse bedingt ist. Daraus lässt sich nicht schliessen, eine Mehrbelastung – wie beispielsweise durch Feuerwehrfahrzeuge – sei unmöglich und würde gegen eine Erschliessung sprechen. Die von den Beschwerdeführenden 2 und 3 geltend gemachte Verletzung ist somit unbegründet.