Den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Bedenken wurde im Baubewilligungsverfahren dadurch Rechnung getragen, dass im Gesamtentscheid ihre Rechtsverwahrungen vorgemerkt wurden.17 Zudem liegt kein Widerspruch in der Baubewilligung vor, wenn gemäss den Bedingungen und Auflagen unter Ziffer 15.3.4. bei der Umgebungsgestaltung die Bodenbelastung für die Feuerwehr mind. 25 t betragen muss, hingegen im Baustellenerschliessungskonzept das Befahren der Wegparzelle Köniz- Grundbuchblatt Nr. L.________ nur mit Fahrzeugen der Kategorie 3.5 t als möglich angegeben wird.