Somit ist die Baustelle genügend erschlossen und das Baugesuch ist insoweit bewilligungsfähig. Auch die Verweise der Beschwerdeführenden auf mögliche Schäden auf der Wegparzelle Köniz-Grundbuchblatt Nr. L.________ sprechen nicht gegen diese Baustellenerschliessung. Den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Bedenken wurde im Baubewilligungsverfahren dadurch Rechnung getragen, dass im Gesamtentscheid ihre Rechtsverwahrungen vorgemerkt wurden.17