Demnach haben sich die Eigentümer dieser Parzelle verpflichtet, das Stationieren von Motorfahrzeugen, Fuhrwerken, Motorräder und Fahrräder zu unterlassen.16 Indem der Beschwerdegegner gemäss vorgelegtem Baustellenerschliessungskonzept den Umschlagpunkt auf der Gemeindestrasse gewählt hat und die Wegparzelle lediglich als Zufahrt zu seiner Parzelle benützt, verstösst er nicht gegen das Stationierungsverbot. Eine Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer des Grundstücks Köniz-Grundbuchblatt Nr. L.________ zur Benützung der Zufahrt als Baustellenerschliessung ist nicht nötig. Somit ist die Baustelle genügend erschlossen und das Baugesuch ist insoweit bewilligungsfähig.