e) Diese genügende Erschliessung der Bauparzelle ist jedoch nur dann ausreichend, wenn die Erschliessung für das Bauvorhaben auch benutzt werden darf. Die private Wegparzelle Köniz- Grundbuchblatt Nr. L.________, die unter anderem das Baugrundstück Köniz-Grundbuchblatt Nr. P.________ erschliesst, ist im Grundbuch als Anmerkungsgrundstück eingetragen und gehört den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke Köniz-Grundbuchblatt Nrn. Q.________, M.________, P.________ und R.________. Ob diese Wegparzelle auch als 11 Vorakten, S. 188-193, Konzept Baustellenerschliessung (V2 13. Februar 2018) sowie Vorakten, S. 183-187,