Dass die Gemeinde in der angefochtenen Baubewilligung unter Ziffer 15.2.4 als Bedingung und Auflage anordnet, die Baustellenorganisation mit der Zu- und Wegfahrt zur Baustelle sei rechtzeitig vor der Bauausführung mit dem Bauinspektorat abzusprechen, ist nicht zu beanstanden. Solche Absprachen haben auch immer einen informativen Zweck, da bei der Baugesucheingabe der Zeitpunkt des Baubeginns noch nicht klar war. Zudem handelt es sich dabei – wie die Gemeinde selber festhält – um eine abschliessende Besprechung in Bezug auf die Einhaltung der Verkehrssicherheit und der Umsetzung des Baustellenerschliessungskonzepts vom 13. März 2018.