Der Beschwerdegegner führt aus, mit dem Baustellenkonzept habe er aufgezeigt, wie die Baustellenerschliessung und der Transport erfolge. Dies sei über die Gemeindestrasse O.________weg bis zur Bauparzelle Köniz-Grundbuchblatt Nr. P.________ möglich. Die Verkehrssicherheit und allfällige Risiken seien fachgerecht abgeklärt worden. Zudem sei er als Miteigentümer der Wegparzelle Köniz-Grundbuchblatt Nr. L.________ befugt, diese uneingeschränkt und somit auch für die Baustellenerschliessung zu benützen. Einzige Ausnahme sei das als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragene Stationierungsverbot.