eine ausdrückliche Erklärung zum Eintritt in das Beschwerdeverfahren abgegeben. Da die Beschwerdeführenden 2 und 3 als Einsprechende am Vorverfahren teilgenommen haben und auch nach dem Eigentümerwechsel weiterhin als Nachbarn und Nutzniesser des Grundstücks Köniz-Grundbuchblatt Nr. M.________ unmittelbar in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind, sind sie zur Beschwerdeführung weiterhin befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten.