Die Einzelnachfolge infolge Veräusserung des Grundstücks bewirkt nicht von Gesetzes wegen einen Parteiwechsel. Die übernehmende Person hat den Eintritt in das Verfahren ausdrücklich zu erklären (Art. 13 Abs. 2 VRPG5 i.V.m. Art. 83 Abs. 1 ZPO6).7 Weder haben die Beschwerdeführenden 2 und 3 mit ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2021 die Übertragung der Prozessbefugnis auf ihre beiden Töchter, I.________ und J.________, erklärt, noch haben die beiden neuen Eigentümerinnen des Grundstücks Köniz- Grundbuchblatt Nr. M.________ eine ausdrückliche Erklärung zum Eintritt in das Beschwerdeverfahren abgegeben.