Die Beschwerdeführenden 2 und 3 haben in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2021 als Vorbemerkung mitgeteilt, sie hätten ihr Grundstück Köniz-Grundbuchblatt Nr. M.________ auf Rechnung zukünftiger Erbschaft mit erbrechtlichen Bestimmungen zu Gunsten ihrer beiden Töchter, I.________ und J.________, abgetreten und gleichzeitig ein Nutzniessungsrecht zu ihren Gunsten begründet. Gemäss Angaben im Grundstückdaten-Informationssystem GRUDIS (eingesehen am 25. März 2021) wurde der Eigentümerwechsel sowie die Errichtung der Nutzniessung am 4. Dezember 2020 vollzogen. Die Einzelnachfolge infolge Veräusserung des Grundstücks bewirkt nicht von Gesetzes wegen einen Parteiwechsel.