b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdebefugnis muss nicht nur bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch im Zeitpunkt des Entscheids gegeben sein, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann.4 Der Beschwerdeführer 1, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.