und verzichtet unter Hinweis auf die zugestellten Unterlagen auf eine weitere Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 verwiesen in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2021 vorab auf die Eigentumsübertragung ihrer Liegenschaft auf ihre Töchter und die Vertretungsbefugnis in Bezug auf alle Rechtsgeschäfte. Im Übrigen äusserten sie sich zum zugestellten Amtsbericht sowie den Ausführungen des Beschwerdegegners in dessen Beschwerdeantwort und hielten an ihrer Beschwerde fest. Der Beschwerdeführer 1 und die Gemeinde liessen sich nicht vernehmen. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.