3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, vereinigte beide Beschwerdeverfahren unter RA Nr. 110/2020/192, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2020 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerden sowie die Bestätigung der Baubewilligung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, mit der Wegrechtsparzelle Köniz-Grundbuchblatt Nr. L.________ bestehe eine genügende Zufahrt zu seinem Grundstück. Auch für ihn wäre eine Baustellenerschliessung via Könizbergwald die bevorzugte Variante gewesen. Doch sei dies rechtlich nicht möglich.