Köniz-Grundbuchblatt Nr. L.________. Die Beschwerdeführenden bringen übereinstimmend vor, ihre Beschwerde richte sich nicht gegen das Bauprojekt selber, sondern gegen die Baustellenerschliessung. Sie machen insbesondere geltend, dem Baustellenerschliessungskonzept vom 13. Februar 2018 sei ein anderes Bauprojekt zu Grunde gelegen. Dieses Konzept sei nun unverändert übernommen worden, wobei die Wegrechtsparzelle Köniz-Grundbuchblatt Nr. L.________ für die Baustellenerschliessung des neuen Bauprojekts nun nicht mehr tauge und widersprüchlich sei. Sie erachten eine Baustellenerschliessung via Könizbergwald als besser.