Die Parteikosten werden daher pauschal festgelegt auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und exkl. MWSt). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben somit der obsiegenden Beschwerdegegnerin Parteikosten von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und exkl. MWSt) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführer haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.