Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da lediglich eine Beschwerdeantwort einzureichen war. Angesichts des Streitgegenstands und den umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei einer Partei, die – wie hier – mehrwertsteuerpflichtig13 ist, in der Kostennote des Rechtsvertreters die Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.14 Die Parteikosten werden daher pauschal festgelegt auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und exkl.