Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu tragen. Die Beschwerdeführer sind zwar Laien. Sie hatten jedoch Kenntnis von der Voraussetzung, dass gegen die Zwischenverfügung nur Beschwerde erhoben werden kann, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Der stellvertretende Regierungsstatthalter wies in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich daraufhin. Gründe, die Verfahrenskosten anders zu verlegen oder auf deren Erhebung zu verzichten, liegen unter diesen Umständen nicht vor. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art.