b) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haben die 8 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020 Art. 61 N. 39 ff; VGE 2013/385 vom 15. Januar 2014, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen 9 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020 Art. 38 N. 26 10 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG