Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist deshalb zu verneinen. Auch würde hier die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid zur Folge haben (Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG). d) Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- erhoben (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV10). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 500.-- festgelegt.