Im vorliegenden Fall steht eine Zwischenverfügung zur Diskussion, mit welcher das Regierungsstatthalteramt die Einstellung des Baubewilligungsverfahrens verweigerte. In solchen Konstellationen liegt wie erwähnt regelmässig kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor. Das ist auch hier der Fall: Die Zwischenverfügung bewirkt, dass das Baubewilligungsverfahren nicht ruht, sondern fortgesetzt und in einem nächsten Schritt mit einem anfechtbaren Bauentscheid abgeschlossen, d.h. über die Bewilligungsfähigkeit der projektierten Antennenanlage entschieden wird. Die Beschwerdeführer können gegen einen Bauentscheid, der sie belastet, Beschwerde bei der BVD erheben.