c) Die Vorinstanz wies in der Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass gegen die Zwischenverfügung nur Beschwerde erhoben werden kann, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Vorliegend legen die Beschwerdeführer nicht dar, worin ihr hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Zwischenverfügungen besteht.