Regelmässig ist in Baustreitigkeiten die Bauherrschaft an einer möglichst raschen Verfahrenserledigung interessiert, nicht hingegen die opponierende Nachbarschaft. Dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, muss von der Person nachgewiesen werden, die gegen die Zwischenverfügung opponiert.8 Wird die Einstellung des Verfahrens verweigert, liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel nicht vor.9