b) Wie erwähnt, setzt die Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung betreffend eine Verfahrenseinstellung einen nicht wieder gutzumachender Nachteil voraus (Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Darunter wird in der Praxis ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung verstanden. Eine allgemeingültige Umschreibung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gibt es aber nicht; massgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die auf dem Spiel stehenden Interessen. Regelmässig ist in Baustreitigkeiten die Bauherrschaft an einer möglichst raschen Verfahrenserledigung interessiert, nicht hingegen die opponierende Nachbarschaft.