a) Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, auf die Beschwerde sei mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. Im Falle einer Baubewilligung sei es den Beschwerdeführern unbenommen, ihre Einwände gegen den projektierten Mobilfunk- Antennenmast im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen den Bewilligungsentscheid geltend zu machen. 4 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 15 7 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 38