b) Eine Zwischenverfügung über Verfahrenseinstellungen ist nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 Bst. a und b VRPG). Ob der Tatbestand von Art. 61 Abs. 3 Bst. a und b VRPG gegeben ist, hat die Behörde von Amtes wegen zu prüfen.7 3. Nicht wieder gutzumachender Nachteil