a) Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist nur der Inhalt der angefochtenen Zwischenverfügung vom 30. September 2020 des Regierungsstatthalteramtes Frutigen- Niedersimmental, mithin der Entscheid, das Baubewilligungsverfahren eBau 2020-1061 / 4900 nicht zu sistieren. Die angefochtene Zwischenverfügung enthält keine Ausführungen zur Verträglichkeit der geplanten Mobilfunkanlage mit dem Orts- und Landschaftsbild. Die BVD kann somit in diesem Verfahren nicht in der Sache über das Baugesuch bzw. die Ästhetikrügen der Beschwerdeführer befinden. Bereits deshalb kann in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.