c) Nach Art. 40 Abs. 1 BauG können Bauentscheide bei der BVD angefochten werden. Bei der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz handelt es sich um eine Zwischenverfügung nach Art. 61 Abs. 1 Bst. c VRPG. Sie ist im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ergangen. Die BVD ist damit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.6 Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht. 2. Streitgegenstand