b) Nach dem Gesagten ist die als "Baubeschwerdeantwort zu Baugesuch" betitelte Eingabe vom 23. Oktober 2020 als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental zu qualifizieren. Sie enthält dem Sinn nach einen Antrag und eine genügende Begründung und entspricht somit den Formanforderungen an Parteieingaben (Art. 32 Abs. 2 VRPG5).