Damit haben die Beschwerdeführer ihren Beschwerdewillen gegen die Zwischenverfügung erkennbar zum Ausdruck gebracht. Die unrichtige Bezeichnung der Eingabe der Beschwerdeführer schadet somit nicht, zumal an 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) ist der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU) zugeordnet 3 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710)