Ihre Beurteilung habe ergeben, dass die geplante Mobilfunkanlage die Bestimmungen der NISV3 erfülle und bewilligungsfähig sei. Ohne einen Antrag zu stellen hielt die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2020 fest, ob ein Baubewilligungsverfahren sistiert werden könne oder nicht, müsse nach den geltenden Vorgaben der übergeordneten Gesetzgebung beurteilt werden. Auf die Rechtsschriften und die Eingaben der Parteien ist, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Beschwerdewille, Zuständigkeit, Form und Frist