Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/191 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 11. Dezember 2020 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 alle per Adresse Herrn C.________ und E.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt F.________ sowie Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Kandergrund, Gemeindeverwaltung, Innerkandergrund 89C, 3716 Kandergrund betreffend die Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental vom 30. Oktober 2020 (2020-1061 / 4900; Neubau Mobilfunk Antennenmast) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 24. April 2020 bei der Gemeinde Kandergrund ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf Parzelle Kandergrund Grundbuchblatt Nr. H.________ (Baurecht Nr. 896). Die vorgesehenen Sendeantennen sollen den Betrieb des 5G-Funkdienstes (5G, New Radio) erlauben. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderem die Beschwerdeführer Einsprache. 2. In den Schlussbemerkungen vom 23. September 2020 beantragten die Beschwerdeführer, das Baubewilligungsverfahren sei zu sistieren. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2020 1/6 BVD 110/2020/191 lehnte das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental das Begehren um Sistierung des Baubewilligungsverfahrens ab. 3. Gegen diese Zwischenverfügung wehren sich zwei Beschwerdeführer mit einer als "Baubeschwerdeantwort zu Baugesuch" betitelten Eingabe bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Sie bringen diverse Gründe vor, weshalb die Vorinstanz das Baubewilligungsverfahren hätte sistieren sollen. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Ferner holte es bei der Abteilung Immissionsschutz des Amts für Umwelt und Energie (AUE)2 eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental bemerkt in der Stellungnahme vom 10. November 2020, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen, dass die in der Beschwerde vorgebrachen Rügen keine Sistierung zu begründen vermöchten. Die Abteilung Immissionsschutz des AUE kommt in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2020 zum Schluss, dass es trotz der offenen zukünftigen Ausgestaltung des Regelwerkes für adaptive Antennen nicht nötig sei, das Baubewilligungsverfahren zu sistieren. Ihre Beurteilung habe ergeben, dass die geplante Mobilfunkanlage die Bestimmungen der NISV3 erfülle und bewilligungsfähig sei. Ohne einen Antrag zu stellen hielt die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2020 fest, ob ein Baubewilligungsverfahren sistiert werden könne oder nicht, müsse nach den geltenden Vorgaben der übergeordneten Gesetzgebung beurteilt werden. Auf die Rechtsschriften und die Eingaben der Parteien ist, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Beschwerdewille, Zuständigkeit, Form und Frist a) Die Beschwerdeführer wehren sich in ihrer als "Baubeschwerdeantwort zu Baugesuch" betitelten Eingabe vom 23. Oktober 2020 gegen die Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental. Aus der Rechtsschrift geht hervor, dass sie mit den Schlussfolgerungen der Vorinstanz in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 30. September 2020 nicht einverstanden sind. Sie bringen vor, Baubewilligungsverfahren müssten sistiert werden, bis die Grundlagen für die Beurteilung adaptiver 5G-Sendeantennen vorlägen und bis ein Qualitätssicherungssystem (QS-System) sowie ein Messverfahren für adaptive Antennen bestünden. Damit verlangen sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung. Die Beschwerdeführer beziehen sich in ihrer Beschwerde eindeutig auf die angefochtene Zwischenverfügung, in welcher die Vorinstanz das Begehren der Beschwerdeführer um Sistierung des Baubewilligungsverfahrens ablehnte. Damit haben die Beschwerdeführer ihren Beschwerdewillen gegen die Zwischenverfügung erkennbar zum Ausdruck gebracht. Die unrichtige Bezeichnung der Eingabe der Beschwerdeführer schadet somit nicht, zumal an 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) ist der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU) zugeordnet 3 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) 2/6 BVD 110/2020/191 Laieneingaben praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden.4 Die Beschwerdeführer kennen zudem das Prozesskostenrisiko im Beschwerdeverfahren. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2020 haben sie das Orientierungsblatt über das Beschwerdeverfahren der BVD erhalten. Darin wurden sie ausdrücklich auf das Kostenrisiko aufmerksam gemacht. b) Nach dem Gesagten ist die als "Baubeschwerdeantwort zu Baugesuch" betitelte Eingabe vom 23. Oktober 2020 als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental zu qualifizieren. Sie enthält dem Sinn nach einen Antrag und eine genügende Begründung und entspricht somit den Formanforderungen an Parteieingaben (Art. 32 Abs. 2 VRPG5). c) Nach Art. 40 Abs. 1 BauG können Bauentscheide bei der BVD angefochten werden. Bei der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz handelt es sich um eine Zwischenverfügung nach Art. 61 Abs. 1 Bst. c VRPG. Sie ist im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ergangen. Die BVD ist damit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.6 Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht. 2. Streitgegenstand a) Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist nur der Inhalt der angefochtenen Zwischenverfügung vom 30. September 2020 des Regierungsstatthalteramtes Frutigen- Niedersimmental, mithin der Entscheid, das Baubewilligungsverfahren eBau 2020-1061 / 4900 nicht zu sistieren. Die angefochtene Zwischenverfügung enthält keine Ausführungen zur Verträglichkeit der geplanten Mobilfunkanlage mit dem Orts- und Landschaftsbild. Die BVD kann somit in diesem Verfahren nicht in der Sache über das Baugesuch bzw. die Ästhetikrügen der Beschwerdeführer befinden. Bereits deshalb kann in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. b) Eine Zwischenverfügung über Verfahrenseinstellungen ist nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 Bst. a und b VRPG). Ob der Tatbestand von Art. 61 Abs. 3 Bst. a und b VRPG gegeben ist, hat die Behörde von Amtes wegen zu prüfen.7 3. Nicht wieder gutzumachender Nachteil a) Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, auf die Beschwerde sei mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. Im Falle einer Baubewilligung sei es den Beschwerdeführern unbenommen, ihre Einwände gegen den projektierten Mobilfunk- Antennenmast im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen den Bewilligungsentscheid geltend zu machen. 4 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 15 7 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 38 3/6 BVD 110/2020/191 b) Wie erwähnt, setzt die Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung betreffend eine Verfahrenseinstellung einen nicht wieder gutzumachender Nachteil voraus (Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Darunter wird in der Praxis ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung verstanden. Eine allgemeingültige Umschreibung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gibt es aber nicht; massgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die auf dem Spiel stehenden Interessen. Regelmässig ist in Baustreitigkeiten die Bauherrschaft an einer möglichst raschen Verfahrenserledigung interessiert, nicht hingegen die opponierende Nachbarschaft. Dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, muss von der Person nachgewiesen werden, die gegen die Zwischenverfügung opponiert.8 Wird die Einstellung des Verfahrens verweigert, liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel nicht vor.9 c) Die Vorinstanz wies in der Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass gegen die Zwischenverfügung nur Beschwerde erhoben werden kann, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Vorliegend legen die Beschwerdeführer nicht dar, worin ihr hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Zwischenverfügungen besteht. Im vorliegenden Fall steht eine Zwischenverfügung zur Diskussion, mit welcher das Regierungsstatthalteramt die Einstellung des Baubewilligungsverfahrens verweigerte. In solchen Konstellationen liegt wie erwähnt regelmässig kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor. Das ist auch hier der Fall: Die Zwischenverfügung bewirkt, dass das Baubewilligungsverfahren nicht ruht, sondern fortgesetzt und in einem nächsten Schritt mit einem anfechtbaren Bauentscheid abgeschlossen, d.h. über die Bewilligungsfähigkeit der projektierten Antennenanlage entschieden wird. Die Beschwerdeführer können gegen einen Bauentscheid, der sie belastet, Beschwerde bei der BVD erheben. Selbst wenn bis zu diesem Zeitpunkt weder eine Vollzugshilfe, ein QS-System noch eine Messempfehlung für adaptive 5G-Antennen vorliegen würden, entsteht den Beschwerdeführer daraus kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Denn sie könnten ihre Einwände ohne Weiteres auch noch gegen den Bauentscheid erheben, ohne dass in der Zwischenzeit unumkehrbare Umstände zu ihren Ungunsten eintreten würden. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist deshalb zu verneinen. Auch würde hier die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid zur Folge haben (Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG). d) Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- erhoben (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV10). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 500.-- festgelegt. b) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haben die 8 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020 Art. 61 N. 39 ff; VGE 2013/385 vom 15. Januar 2014, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen 9 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020 Art. 38 N. 26 10 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 4/6 BVD 110/2020/191 Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu tragen. Die Beschwerdeführer sind zwar Laien. Sie hatten jedoch Kenntnis von der Voraussetzung, dass gegen die Zwischenverfügung nur Beschwerde erhoben werden kann, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Der stellvertretende Regierungsstatthalter wies in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich daraufhin. Gründe, die Verfahrenskosten anders zu verlegen oder auf deren Erhebung zu verzichten, liegen unter diesen Umständen nicht vor. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV11 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG12). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da lediglich eine Beschwerdeantwort einzureichen war. Angesichts des Streitgegenstands und den umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei einer Partei, die – wie hier – mehrwertsteuerpflichtig13 ist, in der Kostennote des Rechtsvertreters die Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.14 Die Parteikosten werden daher pauschal festgelegt auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und exkl. MWSt). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben somit der obsiegenden Beschwerdegegnerin Parteikosten von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und exkl. MWSt) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführer haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von Fr. 1000.-- (inkl. Auslagen, exkl. MWSt) zu ersetzen. Die Beschwerdeführer haften solidarisch für den gesamten Betrag. 11 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 12 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 13 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: . 14 Vgl. VGE 2013/137 vom 26. Mai 2014, E. 6. 5/6 BVD 110/2020/191 IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt F.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, per E-Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Kandergrund, Gemeindeverwaltung, per E-Mail - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 6/6