Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich bei ihrem Bauvorhaben um den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern handelte, die als Hauptgebäude im Sinne von Art. 12 Abs. 2 UeV qualifiziert werden, daher innerhalb der Baulinien erstellt werden müssen und auch die Voraussetzungen von Art. 28 BauG nicht erfüllen. Es handelt sich somit nicht um eine gleichartige Situation, weshalb von vornherein keine rechtsungleiche Behandlung vorliegen kann. d) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Gemeinde Ipsach dem Bauvorhaben zu Recht eine Ausnahmebewilligung, sofern überhaupt notwendig, und die Baubewilligung erteilt hat. 4. Kosten