__ bringt keine Gründe vor, die auf eine Beeinträchtigung schliessen lassen würden. Sie begründet ihre Einwände einzig mit der Verletzung der Rechtsgleichheit, da die Gemeinde sie 2017 aufgefordert habe, sich bei ihrem eigenen Projekt auf der Parzelle Ipsach Grundbuchblatt Nr. J.________ an die Baulinie zu halten. Das Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 10 KV12 und Art. 8 BV13 ist nur verletzt, wenn ohne sachlichen Grund zwei tatsächlich gleiche Situationen von der rechtsanwendenden Behörde rechtlich unterschiedlich behandelt werden.14 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.