12 Abs. 3 UeV überschritten. Auf der Südseite des Einfamilienhauses befindet sich ein Sitzplatz und eine Gartenanlage. Die Beschwerdegegnerschaft könnte somit nicht ohne Nachteil vorschriftsgemäss bauen und hat ein genügendes Interesse, die Garage am vorgesehenen Standort zu errichten. Die Beeinträchtigung von öffentlichen oder nachbarlichen Interessen ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der bisher unüberbauten Parzellen Ipsach Grundbuchblatt Nrn. P.________ bringt keine Gründe vor, die auf eine Beeinträchtigung schliessen lassen würden.