Die Beschwerdegegnerschaft hat ein Interesse daran, dass die Garage auf der nördlichen Fassadenseite zu stehen kommt, da dort bereits ein Parkplatz mit Anschluss an die Detailerschliessungsstrasse besteht und sie ihr Auto mit der Garage vor Wettereinflüssen (Regen, Schnee) und Laub schützen kann. Eine Erstellung auf der Nordseite des bestehenden Gebäudes ist ohne Überschreitung der Baulinie nicht möglich, das Gleiche gilt für die Ostseite des Gebäudes. Auf der Westseite würden mit der Erstellung einer Garage die minimalen Grenzabstände nach Art. 3.7 Abs. 1 Satz 1 GBR und Art. 12 Abs. 3 UeV überschritten.