c) Die geplante Garage ist eine kleine und leicht entfernbare Baute. Sie hat eine Grundfläche von 25.125 m2 und eine Höhe von 2.41 m und unterschreitet damit die Masse von Art. 12 Abs. 3 Satz 2 NBRD deutlich. Hinzu kommt, dass es sich um eine vorfabrizierte Fertiggarage handelt, die mit geringem Aufwand wieder entfernt werden kann. Die Beschwerdegegnerschaft hat ein Interesse daran, dass die Garage auf der nördlichen Fassadenseite zu stehen kommt, da dort bereits ein Parkplatz mit Anschluss an die Detailerschliessungsstrasse besteht und sie ihr Auto mit der Garage vor Wettereinflüssen (Regen, Schnee) und Laub schützen kann.