12 Abs. 3 Satz 2 NBRD8 nicht (wesentlich) überschreiten, also eine Grundfläche von 60 m2 und eine Höhe von 4 m nicht (wesentlich) übersteigen. Leicht entfernbar sind diese, wenn ihre Entfernung ohne grösseren Aufwand und ohne erhebliche Nachteile möglich ist.9